Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Schiff oder an einer Schiffshypothek oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Schiffsregister eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
  2. Absatz 2,Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Schiff oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
  4. Absatz 4,Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144945

Alte Dokumentnummer

N9194054291J