Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Ein Nießbrauch kann an einem Schiff nur bestellt werden, wenn damit eine Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs am ganzen Vermögen des Eigentümers oder an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil des Vermögens oder der Erbschaft erfüllt werden soll.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung des Nießbrauchs gilt § 3 sinngemäß.Für die Bestellung des Nießbrauchs gilt Paragraph 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144944
alte Dokumentnummer
N9194054290J