Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Soweit der Erwerb des Eigentums, einer Schiffshypothek oder des Rechts an einer solchen oder eines Nießbrauchs dem gegenüber, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144949
Alte Dokumentnummer
N9194054295J