Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,Es wird vermutet, daß Eigentümer des Schiffs ist, wer als Eigentümer im Schiffsregister eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder ein Nießbrauch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(3)Absatz 3,Ist ein eingetragenes Recht (Abs. 1, 2) gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.Ist ein eingetragenes Recht (Absatz eins, 2,) gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144950
Alte Dokumentnummer
N9194054296J