Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1499/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1499/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1499/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 5

Wer als Eigentümer eines Schiffs im Schiffsregister eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung zehn Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Schiff im Eigenbesitz gehabt hat. Die zehnjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Schiffsregister eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144940

Alte Dokumentnummer

N9194054286J