Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Schiffs kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz eines andern ist. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Schiffsregister eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Schiffsregister, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit zehn Jahren nicht erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Wer den die Ausschließung aussprechenden Beschluß erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.
  3. Absatz 3,Ist vor der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144941

alte Dokumentnummer

N9194054287J