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§ 50

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 50

  1. Absatz eins,Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Schiff, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Schiff oder an den Gegenständen zu verlieren, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, und zwar auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das gleiche Recht steht dem Besitzer des Schiffs oder der im Paragraph 31, genannten Sachen zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
  2. Absatz 2,Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Paragraph 45, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Zum Besitz im Sinne des § 50 genügt die bloße Sachherrschaft. (dRGBl. I S 1609/1940, Art. 20 Z 2)

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144985

Alte Dokumentnummer

N9194054331J