Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Vierter Abschnitt
Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
§ 51Paragraph 51
(1)Absatz eins,Mit der Übertragung der Forderung geht die Schiffshypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2)Absatz 2,Die Forderung kann nicht ohne die Schiffshypothek, die Schiffshypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(3)Absatz 3,Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; Paragraph 3, Absatz 2, 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144986
Alte Dokumentnummer
N9194054332J