Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 66Paragraph 66
(1)Absatz eins,Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Schiffshypothek beziehenden Eintragung in das Schiffsregister zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2)Absatz 2,Mit der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses erlischt die Schiffshypothek. § 57 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.Mit der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses erlischt die Schiffshypothek. Paragraph 57, Absatz 3, gilt auch in diesem Falle.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145001
Alte Dokumentnummer
N9194054347J