Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 67Paragraph 67
(1)Absatz eins,Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Schiffsregister eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das dritte Jahr vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses sind nicht zu hinterlegen.
(2)Absatz 2,Mit der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145002
alte Dokumentnummer
N9194054348J