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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Artikel 20

Angleichungsvorschriften zum Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Paragraphen 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
  2. Ziffer 2
    Zum Besitz im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 50, genügt die bloße Sachherrschaft.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz 2, 3,, Paragraphen 13, 66, Absatz 2,, Paragraph 67, tritt an die Stelle des Ausschlußurteils der die Ausschließung aussprechende Beschluß.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 10, Absatz 2, treten an die Stelle der Worte „der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ die Worte „der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung“.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 31, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:
    „(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stücke veräußert und von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers verzeichnet und beschrieben worden sind.“
  6. Ziffer 6
    Neben Paragraph 32, Absatz 2, ist folgende Vorschrift anzuwenden:
    „Erhebt der Gläubiger rechtzeitig Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den Entschädigungsbetrag bei dem Amtsgericht des Heimatorts des versicherten Schiffs zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung des hinterlegten Betrags auf Antrag und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen erzielten Meistbots vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die Stellung des Verpflichteten zukommt.“
  7. Ziffer 7
    Im Paragraph 66, Absatz eins, haben die Worte „nach Paragraph 208, des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu entfallen.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 67, Absatz eins, letzter Halbsatz ist in folgender Fassung anzuwenden:
    „Zinsen für eine frühere Zeit als das dritte Jahr vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses sind nicht zu hinterlegen.“
  9. Ziffer 9
    Im Paragraph 67, Absatz 2, treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
  10. Ziffer 10
    Paragraph 72, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:
    „(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.“
  11. Ziffer 11
    Paragraph 75, Absatz eins, Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
    „Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadensersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird.“
  12. Ziffer 12
    Paragraph 82, Absatz eins, ist in folgender Fassung anzuwenden:
    „(1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144883

Alte Dokumentnummer

N9194041518L