Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Artikel 21
Angleichungsvorschriften zur Schiffsregisterordnung
1. § 37 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:1. Paragraph 37, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2)Absatz 2,Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.“
Die §§ 40, 42 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 40, 42, sind nicht anzuwenden.
§ 41 ist in folgender Fassung anzuwenden:Paragraph 41, ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“„Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der Paragraphen 177, 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“
§ 43 ist in folgender Fassung anzuwenden:Paragraph 43, ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“„Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“
§ 46 ist in folgender Fassung anzuwenden:Paragraph 46, ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt Paragraph 822, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
§ 55 ist nicht anzuwenden.Paragraph 55, ist nicht anzuwenden.
§ 62 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:Paragraph 62, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“„(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach Paragraph 50, Absatz 6, des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“
§ 89 Abs. 1 ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:Paragraph 89, Absatz eins, ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“„(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß Paragraph 8, der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144884
Alte Dokumentnummer
N9194041519L