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Art. 21

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Artikel 21

Angleichungsvorschriften zur Schiffsregisterordnung

1. Paragraph 37, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Absatz 2,Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.“
    1. Ziffer 2
      Die Paragraphen 40, 42, sind nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 3
      Paragraph 41, ist in folgender Fassung anzuwenden:
      „Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der Paragraphen 177, 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“
    3. Ziffer 4
      Paragraph 43, ist in folgender Fassung anzuwenden:
      „Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“
    4. Ziffer 5
      Paragraph 46, ist in folgender Fassung anzuwenden:
      „(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
      (2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
      (3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt Paragraph 822, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
    5. Ziffer 6
      Paragraph 55, ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 7
      Paragraph 62, Absatz 2, ist in folgender Fassung anzuwenden:
      „(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach Paragraph 50, Absatz 6, des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“
    7. Ziffer 8
      Paragraph 89, Absatz eins, ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:
      „(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß Paragraph 8, der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144884

Alte Dokumentnummer

N9194041519L