Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 10Artikel 22, Paragraph 10
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffs- oder Schiffsbauregister; an die Stelle der nach der Exekutionsordnung anzuordnenden grundbücherlichen Eintragung treten die entsprechenden Eintragungen in die bezeichneten Register.
(2)Absatz 2,Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist § 75 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung anzuwenden.Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist Paragraph 75, Absatz 2, der Schiffsregisterordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144894
Alte Dokumentnummer
N9194041529L