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Art. 22 § 9

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 9 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 9

Wenn auf Grund eines nach Paragraph 3, der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) vollstreckbaren Notariatsaktes eine Schiffshypothek eingetragen und hierbei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk oder das eingetragene Recht an diesem unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine durch Eintragung einer Schiffshypothek sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144893

Alte Dokumentnummer

N9194041528L