Rechtstracker.at

Art. 22 § 16

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 16 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 16

Die Träger der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind, auch wenn sie keine Forderungen angemeldet haben, im Verfahren wie Gläubiger zu behandeln, für deren Forderungen eine Schiffshypothek eingetragen ist. Dasselbe gilt für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für die nach Paragraph 74, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreter der jeweiligen Gläubiger einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144900

Alte Dokumentnummer

N9194041535L