Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 17Artikel 22, Paragraph 17
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des § 253 der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des § 102 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des Paragraph 253, der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 102, Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des Paragraph 57, Absatz 3, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der §§ 259, 260 der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der Paragraphen 259, 260, der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.
(3)Absatz 3,Der die Exekution bewilligende Beschluß ist dem Verpflichteten und, wenn das Schiff von einem Schiffer geführt wird, auch diesem beim Vollzug der Bewachung und Verwahrung des Schiffs zuzustellen. Von dem Vollzug sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete zu verständigen, wenn sie nicht dabei anwesend oder vertreten waren.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144901
Alte Dokumentnummer
N9194041536L