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Art. 22 § 17

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 17 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 17

  1. Absatz eins,In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des Paragraph 253, der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 102, Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des Paragraph 57, Absatz 3, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der Paragraphen 259, 260, der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.
  3. Absatz 3,Der die Exekution bewilligende Beschluß ist dem Verpflichteten und, wenn das Schiff von einem Schiffer geführt wird, auch diesem beim Vollzug der Bewachung und Verwahrung des Schiffs zuzustellen. Von dem Vollzug sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete zu verständigen, wenn sie nicht dabei anwesend oder vertreten waren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144901

Alte Dokumentnummer

N9194041536L