Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 18Artikel 22, Paragraph 18
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 18Paragraph 18
Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144902
Alte Dokumentnummer
N9194041537L