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Art. 22 § 29

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 29 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der gerichtlichen Bewachung und Verwahrung des Schiffs zu ersetzen. Sodann sind die Schiffsgläubigerrechte, die rechtzeitig angemeldet wurden, und die Forderungen anderer Art, für die eine Schiffshypothek eingetragen ist, in der im Handelsgesetzbuch und im Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, festgesetzten Reihenfolge zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der Paragraphen 25, 26, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des Paragraph 135, der Exekutionsordnung.
  3. Absatz 3,Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der Paragraph 216, Absatz 2,, Paragraph 217, der Exekutionsordnung zu befriedigen.

Schlagworte





Prozeßkosten

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144913

Alte Dokumentnummer

N9194041548L