Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 30Artikel 22, Paragraph 30
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 30Paragraph 30
Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (§ 222 Abs. 4 der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (Paragraph 222, Absatz 4, der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144914
Alte Dokumentnummer
N9194041549L