Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 36Artikel 22, Paragraph 36
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
IV. Zwangsversteigerung von ausländischen Schiffenrömisch vier. Zwangsversteigerung von ausländischen Schiffen
§ 36Paragraph 36
(1)Absatz eins,Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind mit den sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Abweichungen die Vorschriften der §§ 14 bis 33 insoweit anzuwenden, als sie nicht die Eintragung im Schiffsregister voraussetzen.Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind mit den sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Abweichungen die Vorschriften der Paragraphen 14 bis 33 insoweit anzuwenden, als sie nicht die Eintragung im Schiffsregister voraussetzen.
(2)Absatz 2,Das Versteigerungsedikt soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens tunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern und sonstigen Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgeteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete das Schiff im Eigenbesitz hat (§ 309 Satz 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete das Schiff im Eigenbesitz hat (Paragraph 309, Satz 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144920
Alte Dokumentnummer
N9194041555L