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Art. 22 § 37

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 37 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

römisch fünf. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

Paragraph 37

Exekution zur Sicherstellung kann in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Pfändung geführt werden. Auf die Pfändung finden die Vorschriften über die Pfändung körperlicher Sachen mit folgenden Abweichungen Anwendung. Zugleich mit der Pfändung ist das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen. Das durch die Pfändung erworbene Pfandrecht ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Hierbei ist der Zeitraum zu vermerken, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (Sicherungsvermerk). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ist dieser Vermerk auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu löschen. Wird ein Ausweis über den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht beigebracht, so ist nach Ablauf des im Sicherungsvermerk angegebenen Zeitraums die Eintragung auf Antrag des Verpflichteten zu löschen. Bei der Meistbotsverteilung sind auf Pfandrechte, bei denen ein Sicherungsvermerk eingetragen ist, die Bestimmungen des Paragraph 221, der Exekutionsordnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144921

Alte Dokumentnummer

N9194041556L