Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 38Artikel 22, Paragraph 38
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerkerömisch sechs. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 38Paragraph 38
Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach Paragraph 10, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach Paragraph 21, dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144922
Alte Dokumentnummer
N9194041557L