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§ 10

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 279/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 279/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 279/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
    1. Ziffer eins
      eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
    2. Ziffer 2
      eines Binnenschiffs,
      1. Litera a
        das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
      2. Litera b
        das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
      3. Litera c
        das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
      4. Litera d
        das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
    Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
  2. Absatz 2,Bei anderen Schiffen, die nach Paragraph 3, Absatz 2, 3, in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144780

Alte Dokumentnummer

N9194041415L