Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1982dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
eines Binnenschiffs,
das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2)Absatz 2,Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.Bei anderen Schiffen, die nach Paragraph 3, Absatz 2, 3, in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144780
Alte Dokumentnummer
N9194041415L