Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 11Paragraph 11
§ (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:Paragraph (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
die Gattung und der Hauptbaustoff;
der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, der Vertreter.
(2)Absatz 2,Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz eins, Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144781
Alte Dokumentnummer
N9194041416L