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§ 11

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 11

Paragraph (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    der Name des Schiffs;
  2. Ziffer 2
    die Gattung und der Hauptbaustoff;
  3. Ziffer 3
    der Heimathafen;
  4. Ziffer 4
    der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
  5. Ziffer 5
    die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
  6. Ziffer 6
    der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
  7. Ziffer 7
    der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
  8. Ziffer 8
    die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
  9. Ziffer 9
    bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
  10. Ziffer 10
    im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, der Vertreter.
  1. Absatz 2,Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz eins, Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144781

Alte Dokumentnummer

N9194041416L