(1)Absatz eins,Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Abs. 2, § 12 Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.Veränderungen der im Paragraph 11, Absatz eins, Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach Paragraph 16, Absatz eins, eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt Paragraph 16, Absatz eins, sinngemäß.