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§ 17

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Veränderungen der im Paragraph 11, Absatz eins, Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach Paragraph 16, Absatz eins, eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt Paragraph 16, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Geht ein Schiff unter oder wird es ausbesserungsfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. Wird das Schiff nur vorübergehend in einer Weise verwendet, die es nach Paragraphen eins, 26, des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nicht zur Führung der Reichsflagge berechtigt, so ist diese Tatsache nicht anzumelden.
  3. Absatz 3,Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Paragraph 13, Absatz eins, Satz 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144787

Alte Dokumentnummer

N9194041422L