Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.Zur Anmeldung nach Paragraph 17, ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.
(2)Absatz 2,Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144788
Alte Dokumentnummer
N9194041423L