Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 64Paragraph 64
Ist ein Seeschiff im Inland erbaut, so kann das für den Bauort zuständige Registergericht auf Antrag zum Zweck der Überführung des Schiffs in einen anderen Hafen ein Zeugnis erteilen, daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist (Flaggenzeugnis). In dem Zeugnis ist anzugeben, daß es nur zum Zweck und für die Dauer der Überführung gültig ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144834
Alte Dokumentnummer
N9194041469L