Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Fünfter Abschnitt
Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65Paragraph 65
(1)Absatz eins,Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß.Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die Paragraphen eins, 2, 7, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2, 3 sinngemäß.Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt Paragraph 8, Absatz 2, 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144835
Alte Dokumentnummer
N9194041470L