Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 69Paragraph 69
(1)Absatz eins,Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind anzugeben:
der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;
der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird;
(2)Absatz 2,Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der Anmeldung eine gerichtlich oder notarisch beurkundete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum erworben hat.
(3)Absatz 3,Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde erbracht.Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144839
Alte Dokumentnummer
N9194041474L