Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 70Paragraph 70
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im Paragraph 69, Absatz eins, bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im Paragraph 69, Absatz 2, 3, genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144840
Alte Dokumentnummer
N9194041475L