Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 71Paragraph 71
Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. Paragraph 19, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144841
Alte Dokumentnummer
N9194041476L