Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 72Paragraph 72
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach Paragraph 15, erteilt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144842
alte Dokumentnummer
N9194041477L