Rechtstracker.at

§ 87

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 87

  1. Absatz eins,Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
  2. Absatz 2,Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Schiffsregisterrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144857

Alte Dokumentnummer

N9194041492L