Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 88Paragraph 88
(1)Absatz eins,Die weitere Beschwerde kann bei dem Registergericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat.Die weitere Beschwerde kann bei dem Registergericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach Paragraph 25, den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2)Absatz 2,Das Registergericht und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3)Absatz 3,Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144858
Alte Dokumentnummer
N9194041493L