Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
II. Führung des Schiffsregistersrömisch zwei. Führung des Schiffsregisters
§ 10Paragraph 10
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR40040468