Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Das nach § 23 Abs. 2 der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.Das nach Paragraph 23, Absatz 2, der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.
(2)Absatz 2,Daneben ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der eingetragenen Seeschiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.
Dokumentnummer
NOR40040467