Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
III. Allgemeine Verfahrensvorschriftenrömisch drei. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20Paragraph 20
Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der Paragraphen 37, ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.
Dokumentnummer
NOR40040478