Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Für die Entgegennahme der Anträge oder Ersuchen auf Eintragung von Rechtsverhältnissen und für die Beurkundung des Zeitpunkts, in dem diese Anträge oder Ersuchen bei dem Registergericht eingehen, sind nur der mit der Führung des Registers für das betroffenen Schiff beauftragte Richter und der vom Behördenvorstand für das Schiffsregister bestellte Beamte der Geschäftsstelle zuständig.
  2. Absatz 2,Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Registergerichts, so ist jeder nach Absatz eins, in Frage kommende Beamte zuständig.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040479