Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 36Paragraph 36
Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem (Anm.: gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem Anmerkung, gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40040494