Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Die Unterscheidungssignale werden den Registergerichten durch besondere Verfügung des Anmerkung, gegenstandslos) der Justiz zugewiesen.
  2. Absatz 2,Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm zugewiesenen Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.
  3. Absatz 3,Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblattes auf eine anderes Registergericht übergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.
  4. Absatz 4,Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 2, Satz 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/dj/1941/42/P37/NOR40040495