Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
V. Das Binnenschiffsregisterrömisch fünf. Das Binnenschiffsregister
§ 38Paragraph 38
Das Binnenschiffsregister ist nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigebebenen Muster einzurichten *1). Das Binnenschiffsregister ist nach dem in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) beigebebenen Muster einzurichten *1).
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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.
Dokumentnummer
NOR40040496