Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 40

Abteilung I: Das Schiff

  1. Absatz eins,In der ersten Abteilung sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      in Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen führt, die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die neue Bezeichnung;
    2. Ziffer 2
      in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest u. dgl.) mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
    3. Ziffer 3
      in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
    4. Ziffer 4
      in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der neue Heimatort;
    5. Ziffer 5
      in Spalte 5: die Tragfähigkeit des Schiffs und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft unter Angabe des Eichscheins (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) sowie sonstiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder des Erbauers; ferner etwa eingetretene Veränderungen;
    6. Ziffer 6
      in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
    7. Ziffer 7
      in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 8 bezieht;
    8. Ziffer 8
      in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5 eingetragenen Tagsachen;
    9. Ziffer 9
      in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 4, Satz 2 Halbsatz 2 der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.
  2. Absatz 2,Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz eins, Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040498