Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 41Paragraph 41
Abteilung II: Die Eigentümer
(1)Absatz eins,In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
in Spalte 2:
der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer,
bei mehreren Eigentümern die im § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;bei mehreren Eigentümern die im Paragraph 51, der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
in Spalte 5:
bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 5a);bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Nr. 5a);
der Verzicht auf das Eigentum;
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;die Schutzvermerke (Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins, der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2)Absatz 2,Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
Dokumentnummer
NOR40040499