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§ 41

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 41

Abteilung II: Die Eigentümer

  1. Absatz eins,In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
    2. Ziffer 2
      in Spalte 2:
      1. Litera a
        der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer,
      2. Litera b
        bei mehreren Eigentümern die im Paragraph 51, der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
    3. Ziffer 3
      in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
    4. Ziffer 4
      in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
    5. Ziffer 5
      in Spalte 5:
      1. Litera a
        bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Nr. 5a);
      2. Litera b
        der Verzicht auf das Eigentum;
      3. Litera c
        die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
      4. Litera d
        die Schutzvermerke (Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins, der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
      5. Litera e
        die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
      6. Litera f
        die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040499