Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

römisch sechs. Schiffsurkunden

1. Schiffszertifikat

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Für das Schiffszertifikat dient Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als Muster.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Das Schiffszertifikat ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040503