Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
  2. Absatz 2,Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche usw., die zur Zeit der Erteilung des Schiffzertifikats in Abteilung römisch eins des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats, Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs auf Seite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040504