Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 44Paragraph 44
(1)Absatz eins,Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
(2)Absatz 2,Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche usw., die zur Zeit der Erteilung des Schiffzertifikats in Abteilung I des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats, Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs auf Seite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche usw., die zur Zeit der Erteilung des Schiffzertifikats in Abteilung römisch eins des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats, Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs auf Seite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.
Dokumentnummer
NOR40040504