Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 45

Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf Seite 3 des Schiffszertifikats zu vermerken; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie auf Seite 4 des Schiffszertifikats, und zwar entsprechend der Eintragung im Schiffsregister, zu vermerken. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Sie Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040505