Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Abgesehen vom Falle des Paragraph 62, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.
  2. Absatz 2,Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen uns seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040507