Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

2. Beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat

Paragraph 48

  1. Absatz eins,Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat dient Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als Muster; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu verstehen.
  2. Absatz 2,In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten für den Auszug Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, entsprechend.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040508