Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 58Paragraph 58
Abteilung I: Das Schiffsbauwerk
(1)Absatz eins,In der ersten Abteilung sind einzutragen:
in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
in Spalte 3: die Bezeichnung der im § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;in Spalte 3: die Bezeichnung der im Paragraph 69, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(2)Absatz 2,Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
Dokumentnummer
NOR40040518