Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütezeichenverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 273/1942 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 273 aus 1942, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Die Genehmigung wird entweder einzelnen Gewerbetreibenden erteilt, wenn ihre Erzeugnisse oder Leistungen den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, oder allgemein für Verbandszeichen im Sinne des § 17 des Warenzeichengesetzes ausgesprochen, wenn der Verband die Gewähr für die Einhaltung der Bedingungen bietet, unter denen das Verbandszeichen anerkannt werden kann.Die Genehmigung wird entweder einzelnen Gewerbetreibenden erteilt, wenn ihre Erzeugnisse oder Leistungen den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, oder allgemein für Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes ausgesprochen, wenn der Verband die Gewähr für die Einhaltung der Bedingungen bietet, unter denen das Verbandszeichen anerkannt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Verbandszeichen im Sinne des § 17 des Warenzeichengesetzes bleiben im übrigen unberührt.Die Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes bleiben im übrigen unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992
Dokumentnummer
NOR12145033
Alte Dokumentnummer
N9194241572L